Anders als nach deutschem Recht ist es in den Niederlanden möglich, auch eine
Juristische Person
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Person zum Geschäftsführer zu ernennen. Um zu verhindern, dass dies von böswilligen Personen missbraucht wird, besagt das Gesetz, dass die natürliche Person, die sich hinter dem indirekten Geschäftsführer verbirgt, auch haftet, wenn die
Haftung
Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
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Haftung des indirekten Geschäftsführers feststeht. In einer kürzlichen Entscheidung stellte der niederländische Hohe Rat klar, dass dies für alle Arten der gesetzlichen Haftung gilt. Der niederländische Rechtsanwalt für Unternehmensrecht Onno Hennis erläutert die Entscheidung des Richters.
Das niederländische Gesetz besagt in Artikel 2:11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass wenn der Geschäftsführer haftet, der eine juristische Person ist, ebenso jeder der Geschäftsführer dieser juristischen Person gesamtschuldnerisch haftet. Dies wird auch „Haftungsdurchgriff“ genannt.
Zweck der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der indirekte Geschäftsführer durch das „Zwischenschalten“ einer oder mehrerer juristischer Personen in der Position des Geschäftsführers der Haftung entgeht. Die Haftung der juristischen Person als Geschäftsführer „greift“ somit durch die Kette der juristischen Person als Geschäftsführer bis zu der natürlichen Person, die an der Spitze der Kette steht.
Eine juristische Person als Geschäftsführer kann aufgrund von Missmanagement haften, aber auch aufgrund einer unerlaubten Handlung. Es war in den Niederlanden lange unklar, ob der Haftungsdurchgriff auch gilt, wenn die Haftung der juristischen Person als Geschäftsführer auf der Grundalge der „unerlaubten Handlung“ beruht.
Für die Haftung eines Geschäftsführers aufgrund einer unerlaubten Handlung ist es in den Niederlanden nämlich erforderlich, dass dem Geschäftsführer persönlich ein „schwerer Vorwurf“ gemacht werden kann. Die Frage ist also, ob der „Haftungsdurchgriff“ auch dann gilt, wenn die juristische Person als Geschäftsführer aus einem anderen Grund als wegen Missmanagements haftet.
Der Hohe Rat in den Niederlanden befand in dieser Entscheidung, dass Artikel 2:11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs „in allen Fällen anzuwenden ist, in denen eine juristische Person aufgrund des Gesetzes in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer haftet“. Darunter fällt somit auch die Haftung einer juristischen Person als Geschäftsführer aufgrund einer unerlaubten Handlung.
Durch die Entscheidung des niederländischen Hohen Rats steht also fest, dass ein indirekter Geschäftsführer auch dann haftet, wenn die juristische Person als Geschäftsführer aufgrund einer „unerlaubten Handlung“ haftet. Für den Haftungsdurchgriff ist es daher nicht erforderlich, dass der
Kläger
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache eingeleitet hat...
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Kläger nachweist, dass dem indirekten Geschäftsführer persönlich ein schwerer Vorwurf gemacht werden kann.
Ein indirekter Geschäftsführer kann dieser automatischen persönlichen Haftung in den Niederlanden dadurch entgehen, dass er Umstände anführt, woraus sich ergibt, dass er in dem konkreten Fall aufgrund der Verhaltensweisen, auf denen die Haftung der juristischen Person als Geschäftsführer basiert, kein persönlicher schwerer Vorwurf gemacht werden kann.
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