Seit 23 Jahren liegen Adidas und H&M im Clinch über „Streifen“. Adidas ist Inhaber der bekannten „Drei-Streifen-Marke“ in der Kategorie Sport- und Freizeitbekleidung. H&M verkaufte im Jahr 1997 Workout-Bekleidung mit einem „ Zwei-Streifen-Emblem“ darauf. Adidas forderte H&M auf, den Verkauf einzustellen. Lange Zeit ging Adidas als Sieger aus dem Verfahren hervor, doch vor kurzem entschied das Gericht in Den Haag, dass H&M die Drei-Streifen-Marke von Adidas nicht verletzt hat. Rechtsanwalt Hidde Reitsma erörtert den Verlauf dieser Rechtssache der Modegiganten und die Überlegungen des Gerichts bei diesem letzten Urteil.
Der Streit zwischen Adidas und H&M begann 1997 mit einer einstweiligen Verfügung. Diese endete am 2. Oktober 1997 mit einem positiven Urteil für Adidas: Nach Auffassung des Gerichtshofes hatte H&M die Drei-Streifen-Marke von Adidas verletzt und hatte die Verwendung des Zwei-Streifen-Emblems einzustellen. Nach Durchlaufen aller Instanzen – dem Gericht, dem Obersten Gerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof, zurück zum Obersten Gerichtshof mit Verweisung an ein anderes Gericht – wurde dieses positive Ergebnis für Adidas in einem Urteil vom 1. Dezember 2015 bestätigt.
In einem einstweiligen Urteil von 1997 wurde ferner festgelegt, dass Adidas innerhalb eines Jahres nach dem Urteil ein Verfahren zur Sache einleiten musste, bei dem die einstweilige Verfügung des Eilverfahrens verwirkt wird. In diesem Verfahren zur Sache hat der Gerichtshof Den Haag schließlich im Jahre 2017 ein Urteil mit einem erneuten positiven Ergebnis für Adidas gefällt. H&M hatte daraufhin gegen dieses Urteil
Berufung
Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
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Berufung eingelegt. In einem aktuellen Urteil vom 28. Januar 2020 hat der Gerichtshof Den Haag jedoch H&M Recht gegeben und eine Rechtsverletzung der Markenrechte abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichtshofes zeichnet sich die Drei-Streifen-Marke von Adidas durch die spezifische Kombination von drei vertikalen, parallelen Streifen aus, wobei der jeweilige Abstand zueinander der Streifenbreite entspricht. Es ist die Rede von einer mehrfachen Wiederholung der Komponenten: ein Muster. Das Muster bedeckt einen wesentlichen Teil der Schulter/Ärmel und die Hosenseiten. Das Zwei-Streifen-Emblem von H&M wird als ein dicker Streifen mit einer (schmaleren) Linie dazwischen beschrieben. Es stellt kein Muster dar, denn es fehlt die mehrfache Wiederholung.
Da die Kombination von Streifen und Zwischenräumen bei der Adidas-Marke und dem H&M-Emblem deutlich voneinander abweichen (die Anzahl der Streifen, die Breite der Zwischenräume und die Wirkung als Gesamtbild), ist das Gericht der Auffassung, dass zwischen der Adidas-Marke und dem H&M-Emblem nur ein sehr geringer Grad an Ähnlichkeit besteht. Da diese Ähnlichkeit nunmehr als gering gewertet wird und diese Ähnlichkeit durch die nicht differenzierenden Komponenten (die Streifen) bei der Marke und dem Emblem verursacht wird, ist das Gericht der Auffassung, dass selbst bei der Annahme, dass Adidas eine bekannte Marke mit großer Schutzwürdigkeit darstellt und dass es sich um ähnliche Produkte handelt, nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden kann. Überdies waren die vorgelegten Marktstudien laut Gericht teilweise auch eher als parteiisch zu bewerten und boten keine Grundlage für die Annahme einer Verwechslungsgefahr.
Adidas verliert somit den Prozess und muss nunmehr etwa 80.000 Euro Prozesskosten an H&M zahlen. Adidas kann zwar noch eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof einreichen, aber hier können nur noch rechtliche Fragen und keine sachlichen Feststellungen bezüglich der Streifen erörtert werden. Der Rechtsstreit scheint also endgültig beigelegt zu sein.