Am Mittwoch, den 15. November 2023, ist das Vorläufige Gesetz zur Transparenz der Turboliquidation (für eine Dauer von zwei Jahren) in Kraft getreten. Das Gesetz zielt vor allem auf mehr Transparenz bei Turboliquidationen ab, um so die Informationslage von Gläubigern zu verbessern. Über dieses Thema haben wir bereits einen Seiten- und einen Blogbeitrag geschrieben.
Eine Gesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit beenden möchte, kann seine Anteilseigner bitten, dies zu beschließen. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung über kein Vermögen verfügt, hört sie sofort auf zu existieren. Dann handelt es sich um eine Turboliquidation.
Die Turboliquidation einer Gesellschaft ist auch möglich, wenn Gläubiger unbezahlt geblieben sind, ein eigener Insolvenzantrag ist in diesem Fall nicht erforderlich. Vor dem Inkrafttreten des Vorläufigen Gesetzes zur Transparenz der Turboliquidation konnte ein mit einer Turboliquidation konfrontierter Gläubiger im Prinzip nicht direkt dagegen vorgehen. Das ist jetzt anders: das Vorläufige Gesetz zur Transparenz der Turboliquidation beinhaltet eine Rechenschafts- und Offenlegungspflicht für die Gesellschaftsleitung.
Die Geschäftsleitung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Auflösung die folgenden Dokumente beim Handelsregister der Industrie- und Handelskammer hinterlegen:
Danach muss die Geschäftsführung die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft darüber in Kenntnis setzen, dass die vorgenannten Unterlagen bei der Industrie- und Handelskammer hinterlegt wurden.
Wenn die Geschäftsführung ihrer Rechenschaftspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, können die Gläubiger beim Bezirksgericht die Einsichtnahme in die hinterlegten Unterlagen der aufgelösten juristischen Person beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung eines solchen Antrags ist die hinreichend konkrete Untermauerung des Interesses der Gläubiger an dem Antrag. Die Nichteinhaltung der Rechenschaftspflicht stellt darüber hinaus eine Wirtschaftsstraftat dar.
Sofern zum Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person noch Geldforderungen von Gläubigern ausstehen und die der Geschäftsführung obliegenden Pflichten (Rechenschaftspflicht und Offenlegung) verletzt wurden, kann der Staatsanwalt nach dem Gesetz ein Leitungsverbot beantragen. Ferner kann auch ein Geschäftsführungsverbot beantragt werden, wenn die Geschäftsführer bereits in frühere Turboliquidationen verwickelt waren, bei denen die Gläubiger unbezahlt blieben. Das Verbot gilt für höchstens fünf Jahre und hat zur Folge, dass derjenige, gegen den das Verbot verhängt wird, in dieser Zeit kein Amt als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied bekleiden darf.