Ein Verwalter will in einem Insolvenzverfahren eine Klage gegen ein indisches Unternehmen erheben. Aber ist der niederländische Richter zuständig, um von dieser Rechtsstreitigkeit Kenntnis zu nehmen? Und wie sieht es aus, wenn die Rechtsstreitigkeit nicht der
Konkurs
Konkurs ist das Verfahren, das auf Antrag eines Schuldners oder dessen Gläubigern eröffnet werden kann, wobei das Vermögen des Schuldners vollständig beschlagnahmt wird. Ein Konkurs wird erklärt...
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Konkurs selbst sondern ein (abgeleitetes) betrügerisches Handeln betrifft? Wer ist denn dann zuständig? Diese Fragen ergaben sich in einem neuerlichen Fall über internationales Insolvenzrecht. Der niederländische Rechtsanwalt für Insolvenzrecht Hidde Reitsma erörtert das Urteil.
Der Verwalter entdeckte im Falle des Konkurses von BV X, dass kurz vor dem Konkurs ein verborgene Transaktion zwischen einer BV X, einer Tochter-BV und der Muttergesellschaft stattgefunden hat. Ergebnis war, dass -ohne angemessene Gegenleistung- Mittel aus BV X zum Vorteil der Muttergesellschaft entnommen wurden. Ein schönes Beispiel von Anfechtung im Konkursverfahren. Aufgrund hiervon appellierte der Verwalter an Artikel 42 des Konkursgesetzes: Er forderte die Aufhebung dieser Transaktion zwischen der zahlungsunfähigen BV X und der Muttergesellschaft ein.
In dem Verfahren, das der Verwalter anschließend beim niederländischen Gericht einleitete, behauptete der
Beklagter
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
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Beklagte -die Muttergesellschaft- dass der niederländische Richter nicht befugt war, Kenntnis von der Rechtsstreitigkeit zu nehmen.
Beklagter
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
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Beklagter war nämlich eine Gesellschaft nach indischem und nicht nach niederländischem Recht.
Das Gericht erwog, dass jetzt, wo die Forderung einen internationalen Charakter trägt, erst die Frage beantwortet werden muss, ob der niederländische Richter zuständig ist, davon Kenntnis zu nehmen. In Ermangelung einer spezifischen internationalen Regelung zwischen den Niederlanden und Indien muss dies anhand des niederländischen internationalen Privatrechts untersucht werden. Hierunter fällt die Insolvenzverordnung, eine europäische Verordnung über Insolvenzverfahren.
In der Forderung ist der Ausgangspunkt, dass in Konkursangelegenheiten der Richter des Mitgliedsstaates zuständig ist, in dem die Interessen des Konkurses hauptsächlich etabliert sind. Jedoch geht es hier nicht um eine reine Insolvenzstreitigkeit, sondern um eine abgeleitete Streitigkeit, nämlich um eine Forderung des Verwalters aus betrügerischem Handeln gegen die Muttergesellschaft (und nicht um die Insolvenz selbst, eine niederländische BV).
Das niederländische Gericht wendet sich an die Rechtspflege des Europäischen Gerichtshofs. In einem früheren Verfahren hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der zur Kenntnisnahme von Insolvenzstreitigkeiten befugte Richter auch zuständig ist, Kenntnis von Verfahren zu nehmen, die aus Insolvenzverfahren resultieren, wie die Insolvenzanfechtung.
Zudem wurde im gleichen Urteil bestimmt, dass diese Zuständigkeit sich auf die beklagten Parteien erstreckt, die ihren Sitz bzw. Wohnort außerhalb der EU haben. Das niederländische Gericht sieht sich in dieser Frage daher zuständig dafür, von der Forderung des Verwalters gegen die indische Gesellschaft im Rahmen von betrügerischem Handeln Kenntnis zu nehmen. Die Sache wird auf einen neuen Termin zur Einreichung der Schriftsätze zur inhaltlichen Behandlung der Forderung verwiesen.