Für einen Gläubiger bleibt es oft ungewiss, ob er letztendlich sein Geld erhält. Vor allem wenn der
Schuldner
Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner sich im Ausland aufhält, ist die grenzüberschreitende Eintreibung der Forderung eine heikle Angelegenheit. Innerhalb der EU bemüht man sich um Maßnahmen zur Verbesserung dieser Situation. Ab 2017 sind die Pfändungsmöglichkeiten in den EU-Staaten einheitlicher und unkomplizierter geregelt.
Ein 2011 verfasster Entwurf über die erleichterte Möglichkeit zur Forderungsdurchsetzung von Gläubigern innerhalb der EU wurde 2014 zu einer für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen und unmittelbar geltenden Rechtsverordnung umgewandelt. Mit Ausnahme der Länder England und Dänemark steht dem Gläubiger ab 2017 die Möglichkeit zur vorläufigen Kontenpfändung (in den Niederlanden etwa mit einer Forderungspfändung vergleichbar) zur Verfügung.
Die vorläufige Kontenpfändung bietet dem Gläubiger die Sicherheit, dass die auf einem Konto befindlichen Gelder ausschließlich zur Befriedigung seiner Forderung verwendet werden können. Eine ideale Lösung, wenn sich der Schuldner in den Niederlanden aufhielt. Bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat wurde der Forderungseinzug durch das Territorialitätsprinzip und den hiermit verbundenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erschwert. Das in einem Land erlassene Urteil musste vom Gericht des anderen Landes nochmals inhaltlich überprüft werden.
Mit Einführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpf) gehören diese Probleme der Vergangenheit an. Ab 18. Januar 2017 kann der Gläubiger bei Gericht in Sachen grenzüberschreitender Forderungen eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken.
In einem formlosen Antrag gibt der Gläubiger Auskünfte über den Schuldner, die Höhe der Forderung und nennt die Gründe, warum seine Forderung ohne Bewilligung der Pfändung gefährdet ist. Eine vom Gericht erlassene EuBvKpf ist sofort und ohne weiteres Zwischenverfahren vollstreckbar und erlaubt eine Sperrung des Kontos bei der betreffenden Bank des Schuldners.
Wenn die Bankverbindung des Schuldners dem Gläubiger nicht bekannt ist, kann er aufgrund der neuen Verordnung das Gericht mit der Informationsbeschaffung beauftragen. Das Gericht ist daraufhin zur Recherche bei den europäischen Banken verpflichtet. In gewisser Weise wird hiermit zugleich einem Missbrauch der Informationsbeschaffung Vorschub geleistet. Obwohl zwar das Gericht die Informationen nicht unmittelbar an den Gläubiger weitergibt, erhebt sich doch die Frage, wie hiermit umzugehen ist.
Normalerweise wird jeder Gläubiger sich an das Gericht mit der Beauftragung der oben erwähnten Informationsbeschaffung wenden. Das Gericht darf allerdings im Zuge der neuen Verordnung seinerseits eine Sicherheitsleistung des Gläubigers verlangen, falls sich etwa im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Forderung nicht aufrechterhalten werden konnte und eine vorläufige Kontenpfändung dem Schuldner große Verluste zufügte.
Obwohl die EuBvKpf einige Risiken birgt und sich in der praktischen Anwendung bewähren muss, darf man die neue Verordnung gewiss als eine wirkungsvolle Maßnahme im Kampf gegen die (internationale) schlechte Zahlungsmoral bezeichnen.