Zum 1. November 2016 wurde der Gesetzesentwurf zur Einführung eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung angenommen. Diese neue Entwicklung bezieht sich auf alle EU-Länder. Der europäische Beschluss wird die Einziehung von Forderungen aus dem Ausland vereinfachen Die Rechtsanwältin für Inkassorecht und Kuratorin Hidde Reitsma erläutert das Zustandekommen des und die Vorgehensweise bei dem europäischen Pfändungsbeschluss/es.
Am 15. Mai 2014 wurde eine europäische Verordnung zur Feststellung eines Verfahrens für einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen. Die Idee hinter dieser Verordnung ist, die grenzüberschreitende Einziehung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen zu vereinfachen. In diesem Zusammenhang wurde in der Verordnung ein Verfahren aufgenommen, anhand dessen ein Bankkonto in einem anderen Mitgliedsstaat mit einer vorläufigen Pfändung belegt werden kann (übrigens mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemark).
Eine vorläufige Pfändung ist, kurz gesagt, eine Handlung, die von einem Gläubiger ausgeübt werden kann, bevor ein Gläubiger ein Urteil von einem Gericht erhalten hat, mit dem Vermögensbestandteile des Schuldners in Erwartung eines Verfahrens vorläufig gepfändet werden können.
Um ein Bankkonto in einem anderen Mitgliedsstaat pfänden zu können, ist ein Gläubiger derzeit gezwungen, bei dem Gericht des Landes, in dem ein Bankkonto geführt wird, einen Antrag auf vorläufige Pfändung zu stellen. Dies wird sich ändern. Inzwischen wird ein Gesetzesvorschlag ausgearbeitet, der die Europäische Verordnungimplementiert.
Künftig wird sich ein Gläubiger mit einem Antrag auf einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Pfändung an einen niederländischen Richter wenden können. Wenn der Beschluss nach Prüfung erlassen wird, kann gemäß dem Antrag in einem anderen Mitgliedsstaat ein Bankkonto mit einer vorläufigen Pfändung belegt werden.
Ein Antrag auf Erhalt eines Pfändungsbeschlusses kann in jeder Phase vor oder während eines Verfahrens gestellt werden. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn ein richterlicher Beschluss ergangen ist. Bedingungen, die ein Antrag erfüllen muss, hängen unter anderem mit der Phase zusammen, in der der Antrag gestellt wird.
In den Niederlanden wurde der Gesetzesvorschlag am 1. November 2016 durch Kopfnicken der Ersten Kammer verabschiedet. Die Verkündung und das Inkrafttreten folgen in Kürze.