In den Niederlanden kommt es regelmäßig vor, dass ein Auftragnehmer externe Sachverständige einsetzt, um eine spezielle Stellungnahme abzugeben. Man denke dabei an einen Umweltbericht bei einem Bauauftrag oder an ein Steuergutachten bei einer Übernahme. In einer kürzlichen Rechtssache beauftragte eine Anwaltskanzlei einen externen Anwalt mit einem Rechtsgutachten über eine Kassationsbeschwerde. Der Klient weigerte sich jedoch, dafür die Kosten zu tragen. Nach Ansicht des Klienten hätte er für diesen Auftrag überhaupt keine Zustimmung erteilt. Der niederländische Rechtsanwalt für Inkassorecht Hidde Reitsma erläutert.
Ein Klient hatte in einem Rechtsstreit eine Anwaltskanzlei beauftragt. Der Klient verlor sein Verfahren bei dem niederländischen Gerichtshof. Darauf riet die Anwaltskanzlei dem Klienten, einen externen sogenannten Kassationsanwalt mit einem Rechtsgutachten über die Machbarkeit einer Kassationsbeschwerde zu beauftragen. Als der Klient nach den Kosten eines solchen Rechtsgutachtens fragte, sagte man ihm, dass diese in einer anderen Rechtssache ungefähr € 5.000 gekostet hatten. „Das kann ich wohl noch haben“, hatte der Klient geantwortet.
Die Anwaltskanzlei fragte den Kassationsanwalt X nach einer Kostenangabe. Einige Wochen später sandte der Kassationsanwalt X der Anwaltskanzlei eine E-Mail mit der Angabe zu, dass ein Rechtsgutachten über eine Kassationsbeschwerde zwischen € 4.500 und € 5.800 kosten würde. Die Anwaltskanzlei stimmte dem zu. Diese E-Mail-Korrespondenz wurde dem Klienten mit dem Begleitkommentar „Zur Info“ weitergeleitet. Das Rechtsgutachten wurde erstellt.
Als dem Klient anschließend die Rechnung vorgelegt wurde, war er „not amused“: Er hatte keinen Auftrag erteilt und hatte inzwischen außerdem bereits woanders ein Rechtsgutachten über eine Kassationsbeschwerde in Auftrag gegeben. Er weigerte sich, die Kosten zu zahlen. In dem Inkassoverfahren gaben sowohl der Richter erster Instanz als auch der niederländische Gerichtshof der Klage der Anwaltskanzlei nicht statt. Der bloße Umstand, dass das Angebot des Kassationsanwalts in derselben Größenordnung wie der Betrag lag, der dem Klienten zuvor genannt wurde, und der Klient zu diesem Zeitpunkt gesagt hatte, dass er das „wohl noch haben kann“, reicht nicht für die Annahme aus, dass der Klient der Erteilung des Auftrags an die Kassationsanwalt zugestimmt hatte.
Auch die Behauptung der Anwaltskanzlei, dass der Klient dem Auftrag stillschweigend zugestimmt hätte, indem er der E-Mail-Korrespondenz mit dem Kassationsanwalt nicht widersprochen hat, nützt nichts. Die E-Mail-Korrespondenz wurde bloß mit den Worten „Zur Info” als einzige Erläuterung weitergeleitet. Nirgends ergab sich daraus, dass damit eine Zustimmung des Klienten erbeten wurde. Außerdem hielt sich der Klient im Ausland auf und hatte nur eingeschränkten Zugang zum Internet. Bei einer oberflächlichen Kenntnisnahme der E-Mails war es logisch, dass er dies überlesen würde. Die Anwaltskanzlei hätte daher um die ausdrückliche Zustimmung bitten müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Anwaltskanzlei für die Kosten verantwortlich.
Auftragnehmer sollten beim Einsatz externer Berater vernünftigerweise den Auftraggeber ausdrücklich um dessen Zustimmung bitten und dies auch schriftlich zu bestätigen, bevor der externe Auftrag erteilt wird. Auch für sonstige Kosten, die nicht vertraglich vereinbart wurden, ist eine schriftliche Feststellung der Genehmigung anzuraten. In ähnlichen Rechtstreits hat AMS Advocaten sowohl nationale als auch internationale Klienten unterstützt. Sind Sie in ein (internationales) Inkassoverfahren geraten und benötigen Sie Rat? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.