Die Auflösung einer juristischen Person kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In diesem Blog erörtert der Rechtsanwalt für Unternehmensrecht Sjoerd Yntema die Vorgehensweise bei Auflösung, der anschließenden Liquidation und der Situation, in der nach dem Erlöschen der juristischen Person noch Gläubiger oder Gewinne auftauchen.
Artikel 2:19 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches enthält eine erschöpfende Aufzählung der möglichen Auflösungsgründe. Die Auflösung kann erfolgen:
Die Auflösung durch Anordnung der Handelskammer kann erfolgen, wenn – kurz gesagt – zwei Auflösungsgründe im Sinne von Artikel 2:19a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen. Dies ist der Fall, wenn keine Geschäftsführer registriert sind, keine Jahresabschlüsse veröffentlicht und keine Steuern mehr gezahlt werden. Fälle der Auflösung durch das Gericht sind u.a. in den Abschnitten 2:20 und 2:21 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu finden. Es betrifft
Juristische Person
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Personen, deren Tätigkeit oder der Zweck gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wobei Mängel bei der Gründung vorliegen, die Satzung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder die
Juristische Person
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Person nicht unter die rechtliche Definition ihrer Rechtsform fällt.
Die Auflösung muss durch Eintragung in das Handelsregister veröffentlicht werden. Die Handelskammer gibt diese im Regierungsanzeiger oder auf ihrer Website bekannt.
Nachdem die Auflösung vom Gericht erklärt wurde oder anderweitig eingetreten ist, muss das Vermögen der juristischen Person liquidiert werden. Im Falle einer freiwilligen Auflösung werden die Geschäftsführer grundsätzlich als Liquidatoren bestellt. In anderen Fällen bestellt das Gericht die Liquidatoren.
Die Konkursverwalter machen die Rechte der juristischen Person geltend, sorgen für die Begleichung der Schulden und verteilen den Überschuss unter den Gesellschaftern. Während der Liquidation bekommt der Name der juristischen Person den Zusatz „in Liquidation“, sodass für jeden klar ersichtlich ist, dass die juristische Person aufgelöst wurde.
Wenn zum Zeitpunkt der Auflösung kein Gewinn vorliegt, erlischt die juristische Person gemäß Artikel 2:19(4) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches sofort (d.h. ohne Abwicklung). Dies wird als Turboliquidation bezeichnet. In anderen Fällen endet die Liquidation in dem Moment, in dem kein dem Liquidator bekanntes Vermögen mehr vorhanden ist. In diesem Moment hört die juristische Person auf zu existieren.
Es kann vorkommen, dass nach Erlöschen der juristischen Person noch ein Gläubiger oder doch noch ein Vermögen auftaucht. In diesem Fall kann das Gericht auf Antrag einer betroffenen Partei die Liquidation wiederaufnehmen und gegebenenfalls einen Liquidator bestellen.
Die betroffene Partei reicht einen Antrag bei Gericht ein, das dann beurteilt, ob der Antragsteller ein ausreichendes Interesse an der Wiederaufnahme hat. Der Antragsteller muss nachweisen, dass es ein nicht aufgelöstes Vermögen gibt oder, falls der Antragsteller ein Gläubiger ist, dass Anspruchsberechtigten ein Liquidationssaldo gezahlt wurde, das zurückgefordert werden kann.
Wenn das Gericht beschließt, die Liquidation wiederaufzunehmen und zu diesem Zweck einen Liquidator zu bestellen, wird die juristische Person reaktiviert, jedoch ausschließlich zum Zweck der Abwicklung der Liquidation. Der Liquidator ist dann befugt, den überschüssigen Saldo von allen Anspruchsberechtigten zurückzufordern.
Unsere Rechtsanwälte für Unternehmensrecht verfügen über umfangreiche Erfahrung im Bereich der Auflösung, Liquidation und Wiederaufnahme der Liquidation und sind in dieser Angelegenheit beratend und prozessierend tätig.