In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberster Gerichtshofs der Niederlande wurde die Frage aufgeworfen, ob eine
Juristische Person
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Person verpflichtet ist, alle von Untersuchungsbeauftragten angeforderten Unterlagen vorzulegen, oder ob sie bestimmte Informationen mit der Begründung verweigern kann, dass diese einem Rechtsanwalt oder einem Notar anvertraut worden sind. Bei diesem Fall wird die Spannung zwischen der Wahrheitsfindung einerseits und der Bedeutung vertraulicher Gespräche mit einem Anwalt/Notar andererseits deutlich, erläutert der Anwalt für Unternehmerrecht Onno Hennis in diesem Blog.
Das Urteil ist eine von vielen Entscheidungen in dem langwierigen Untersuchungsverfahren zur Klärung der Strategie und Vorgänge vor der Verstaatlichung von SNS REAAL und SNS BANK im Nachgang der großen Verlusten bei der Immobilientochter Propertize. Zu diesem Zweck wurde 2018 u.a. dem Untersuchungsantrag von u.a. der VEB (Vereniging van Effectenbezitters, niederländische Interessenvertretung von Aktienbesitzern) stattgegeben und ein U-Ausschuss gebildet.
Im Rahmen der Durchführung ihrer Untersuchung können Untersuchungsbeauftragten alle Informationen von der juristischen Person einfordern. Darüber hinaus sind Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet, auf Anfrage alle für die Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen. Wenn der betreffende leitende Angestellte nicht bereit ist, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, kann der Untersuchungsrichter der Unternehmenskammer (eine spezielle Abteilung des Berufungsgerichts in Amsterdam) eine entsprechende
Anordnung
Ein Amtsprotokoll ist ein Protokoll über die Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers über eine Beschlagnahme, die Feststellung bestimmter Wahrnehmungen oder die Zustellung einer Vorladung oder eines sonstigen...
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Anordnung oder einen Gerichtsbeschluss erlassen.
Die Untersuchungsbeauftragten hatten zu Beginn ihrer Untersuchung eine lange Liste von Unterlagen angefordert. SNS erwiderte daraufhin, dass ein Teil der Informationen in diesen Unterlagen vertraulicher Natur sei, da es sich dabei um Informationen handele, die das Unternehmen seinem Anwalt und/oder Notar anvertraut habe. SNS erklärte, dass es den Untersuchungsbeauftragten nicht gestattet sei, diese Informationen in ihre Untersuchung mit einzubeziehen.
Die Untersuchungsbeauftragten waren anderer Meinung. Sie baten daher den Untersuchungsrichter, anzuordnen, dass alle angeforderten Informationen dennoch zur Verfügung gestellt werden müssen. Als Begründung gab der Untersuchungsausschuss an, dass dem Untersuchungsrecht ein schwerwiegendes Interesse zugunsten der Transparenz bei Rechtsfällen zugrunde liege. Es bestünde ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Aufdeckung der Wahrheit über die Angelegenheiten vor der Verstaatlichung von SNS REAAL.
Der Untersuchungsrichter traf eine praktische Entscheidung: Er verpflichtete SNS, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für alle darin enthaltenen Passagen, die als „privilegierte Informationen“ erachtet werden, eine entsprechende Begründung beizubringen. Diese Passagen dürften dann nicht von den Untersuchungsbeauftragten verwendet werden, es sei denn, der Untersuchungsrichter habe selbst auf Antrag entschieden, dass diese Passagen nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger fallen.
Die Untersuchungsbeauftragten legten gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde (niederländisches Äquivalent zur Revision) ein. Die Untersuchungsbeauftragten argumentierten u.a., dass sich SNS nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, da nur der Rechtsanwalt und der Notar selbst dazu in der Lage seien (und dies nicht getan hätten). Darüber hinaus habe die juristische Person kein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Sekretärinnen einer Anwaltskanzlei, so die Untersuchungsbeauftragten. Darüber hinaus erklärten die Untersuchungsbeauftragten, dass die Informationen, die SNS nicht zur Verfügung stellen wolle, in die Protokolle und Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats aufgenommen worden seien. Infolgedessen konnten diese Informationen nicht länger als „privilegiert“ angesehen werden. Schließlich handelte es sich dabei nicht um Korrespondenz zwischen Klient und Anwalt/Notar. Der Oberste Gerichtshof wies diese Einwände jedoch zurück und wies die Kassationsbeschwerde ab.
Zur Begründung seiner Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auf einem in den Niederlanden geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz beruhe, dass bei Rechtsanwälten und Notaren das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung bei Gericht dem öffentlichen Interesse weichen müsse, dass sich jeder frei und ohne Angst vor Offenlegung des Besprochenen zwecks Unterstützung und Beratung an sie wenden könne. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gilt dieses Prinzip auch bei einem Untersuchungsverfahren.
Der Oberste Gerichtshof vertrat ferner die Auffassung, dass bei SNS zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger bestünde, dass es aber durchaus einen legitimen Grund dafür geben könne, dass SNS bestimmte Informationen, die es mit einem Rechtsanwalt oder Notar geteilt hat, nicht an die Untersuchungsbeauftragten weitergeben müsse. Ob im vorliegenden Fall von derartigen Informationen die Rede sei, müsse jedoch extern geprüft werden (können). Da der Untersuchungsrichter entschieden hatte, dass er letztendlich darüber entscheiden könne, ob SNS bestimmte Passagen auslassen könne und dürfe, bestand nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine derartige Möglichkeit der Überprüfung. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Informationen in Protokollen oder Entscheidungen enthalten seien und ob der betreffende Rechtsanwalt oder Notar sich selbst auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.
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