Für von einer Gesellschaft in Anspruch genommene Finanzierung hatte die Bank die persönliche
Haftung
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Haftung einer Drittpartei ausbedungen. Die Gesellschaft selbst konnte die Finanzierung der Bank nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen. Die Drittpartei schüttete anschließend nahezu ihr gesamtes Kapital als
Dividende
Ausschüttung aus dem Gewinn an Gesellschafter einer AG oder einer GmbH.
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Dividende an ihre Gesellschafter aus, und dadurch konnte auch diese Drittpartei für die Forderung der Bank nicht mehr aufkommen. Die Bank zog daraufhin die beteiligten Vorstände dieser Drittpartei für die Rückzahlung zu Rechenschaft. Niederländische Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Sander Schouten erläutert das Urteil.
Nach Ansicht des Gerichts stand in diesem Streit fest, dass das Vermögen der Drittpartei als Folge der Ausschüttung der Dividende erheblich reduziert worden war. Das Gericht stellte auch fest, dass den Vorständen dieser Drittpartei die Tatsache bekannt war, dass die den Kredit beantragende Gesellschaft diesen bei der Bank nicht mehr tilgen konnte. Das Gericht war aus diesem Grund der Ansicht, dass die Vorstände der Drittpartei folglich hätten berücksichtigen müssen, dass diese Drittpartei von der Bank in Anspruch genommen werden würde. Nach Ansicht des Gerichts lag also Kenntnis der Schädigung vor. Das “wissen müssen” (objektiviertes Wissen) wäre im Rahmen des hier vorliegenden Falls übrigens auch ausreichend gewesen.
In früherer Jurisprudenz ist eine Norm entwickelt worden, die beinhaltet, dass einen Dividendenbeschluss ausführende Vorstände für den Schaden einer Drittpartei haftbar sein können, wenn die Gesellschaft (nach der Auszahlung dieser Dividende) berücksichtigen muss, dass sie ihren Verpflichtungen nicht mehr entsprechen kann. Nach Ansicht des Gerichts war gegen diese Norm in dem hier vorliegenden Verfahren verstoßen worden. Die Höhe der ausgeschütteten Dividende entsprach fast genau den vollständigen Rücklagen der Gesellschaft, so dass ihre Rückgriffsposition dadurch in jedem Fall drastisch schlechter geworden war. Da die Vorstände nach Ansicht des Gerichts hätten wissen müssen, dass die Bank für die Rückzahlung des Kredits auch diese Gesellschaft in Anspruch nehmen könnte, wäre die Ausführung des Dividendenbeschlusses nach dem Urteil des Gerichts unter diesen Umständen als unrechtmäßig einzustufen.
Der Schaden der Bank wurde in diesem Fall mit dem an Dividenden ausgezahlten Betrag gleichgesetzt. Die Bank kann sich durch dieses Urteil für den betreffenden Betrag also jetzt auch an den einbezogenen Vorständen dieser Drittpartei schadlos halten, die so gut wie das gesamte Vermögen als Dividende ausgeschüttet hatten. Dividendenausschüttungen, die schließlich zur Folge haben, dass eine Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht entsprechen kann, können unter den geschilderten Umständen also
Unrechtmäßig
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Unrechtmäßig sein. Dies ist umso mehr der Fall, wenn die Vorstände, die den Dividendenbeschluss umgesetzt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Gesellschaft als Folge der Dividendenausschüttung ihre Schulden nicht mehr zahlen kann. In diesem Fall ist die Vorstandshaftung also ein reales Risiko.
Die Gesellschafter sind in den hier vorliegenden Fällen häufig die von den Dividendenausschüttungen profitierenden Parteien schlechthin. Gesellschafter können jedoch unter Umständen auch auf Grund einer unrechtmäßige Handlung zur Rechenschaft gezogen werden. Bei einer Haftung von Gesellschaftern kann auch der Gesellschafterbeschluss, der zur Dividendenausschüttung geführt hat, als unrechtmäßige Handlung qualifiziert werden. War eine Dividendenausschüttung zum Nachteil von Gläubigern einer Gesellschaft, so kann außer der Haftung von Vorständen also auch eine Haftung von Gesellschaftern vorliegen. Auch die Gesellschafter müssen dann Kenntnisse von der Schädigung gehabt haben.