Die Zusammenarbeit von Prinzipal (Auftraggeber) und Agent (Auftragnehmer) innerhalb einer Prinzipal-Agent-Beziehung verläuft nicht immer reibungslos. Auch der im Folgenden beschriebene Konflikt, in dem es um ‘Preismanipulation’ ging, spielte sich in diesem Bereich ab. Rechtsanwalt Hidde Reitsma erklärt.
Klagende Partei in dieser Sache ist ein (online) Reisebüro in den Niederlanden, das mit einer sogenannten Bestpreisgarantie arbeitet. Hierbei sind Kunden, die eine identische Reise auf einer anderen Webseite zu einem günstigeren Preis finden, zur Erstattung des Differenzbetrages berechtigt. Die
Beklagter
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
» Meer over beklagter
Beklagte Partei ist Reiseveranstalter Corendon, der Pauschalreisen sowohl auf einer eigenen Webseite als auch über diverse Reisevermittler anbietet. Laut des zwischen Reisebüro und Corendon geschlossenen Agenturvertrags steht dem Reisebüro eine Provision in Höhe von 9 Prozent der Gesamtsumme aller vermittelten Pauschalreisen von Corendon zu.+
Folgende Bestimmung war Teil des Agenturvertrags: ‘‘Der Reiseveranstalter berücksichtigt gleiche Wettbewerbsbedingungen (level playing field) hinsichtlich der Preise, Verfügbarkeit und Bedingungen. Aus dieser Bestimmung ergeben sich keine Verpflichtungen für den Reisevermittler.‘‘ Der Begriff ‘level playing field’ gab einigen Anlass zu Diskussionen. Denn das Reisebüro musste eines Tages feststellen, dass der Reiseveranstalter Corendon auf seiner eigenen Webseite Reisen preisgünstiger als die dem Reisebüro vorgeschriebenen Katalogpreise anbot.
Dem Reisebüro zufolge sind Preisunterschiede unzulässig, da diese in direktem Widerspruch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen stehen. Weiterhin wirft das Reisebüro Corendon vor, über andere Reisevermittler Rabattaktionen zu halten, wodurch ein Unterschied in den Bedingungen bestehe. Außerdem habe Corendon (vorübergehend) 115 beliebte Unterkünfte in der Türkei aus dem Angebot des Reisebüros genommen und damit einen Unterschied in der Verfügbarkeit geschaffen – genügend Streitpunkte also.
Das Reisebüro erklärt, es habe durch die Vorgehensweise von Corendon beträchtlichen Schaden erlitten. Aufgrund seiner Bestpreisgarantie habe es nämlich viele Kunden für die von oder über Corendon gewährten Rabatte entschädigen müssen. Auch haben die (vorübergehend) nicht verfügbaren Unterkünfte zur Umsatzeinbuße geführt. Der Bevollmächtigte des Reisebüros mahnte Corendon auf diese Vorwürfe hin die Preismanipulationen jetzt und künftig zu unterlassen und einen Schadenersatz an das Reisebüro aufgrund von Pflichtverletzung und rechtswidrigem Verhalten zu zahlen. Die Schadenssumme beträgt nach Angaben des Reisebüros gut 1.000.000 Euro.
Corendon kündigt den Agenturvertrag und weist alle Forderungen des Reisebüros ab. Corendon behauptet, die Bestimmung über gleiche Wettbewerbsbedingungen (level playing field) betreffe nicht die vertikale Prinzipal-Agent-Beziehung, und Corendon sei nur verpflichtet, die Pauschalreisen allen Reisevermittlern zu gleichen Preisen anzubieten. Ansonsten sei die Nutzung der Rabattaktionen ausschließlich den diese Aktionen mitzahlenden, ausgewählten Agenturen (select agent) vorbehalten. Das betreffende Reisebüro war nur eine allgemeine Agentur. Der Reiseveranstalter Corendon wendet ein, er sei selbst gerade durch die ständig unter dem Preisniveau von Corendon liegenden Angebote des Reisebüros geschädigt und habe einen Umsatzverlust hinnehmen müssen. Dieser Schaden beläuft sich (ebenfalls) auf 1.000.000 Euro.
Das Reisebüro strengt ein Hauptsacheverfahren an, wobei neben dem Schadensersatzanspruch von 1.000 000 Euro ein Ausgleichsanspruch bei Kündigung des Agenturvertrags nach Niederländischem Recht gefordert wird. Corendon erhebt daraufhin
Widerklage
Ein Beklagter in einem Verfahren mit einer Vorladung ist berechtigt, eine Gegenforderung geltend zu machen. Diese wird ein Widerklage oder Gegenklage genannt. So eine Widerklage muss sofort bei...
» Meer over widerklage
Widerklage auf Schadenersatz. In der Urteilsbegründung weist das Gericht die von Corendon dargelegte Interpretation des Begriffs ‘level playing field’ ab und ist der Auffassung, Corendon habe sich selbst an die
Vereinbarung
Sind Sie neugierig über die Bedeutung die Vereindbarung? AMS Advocaten erklärt es.
» Meer over vereinbarung
Vereinbarungen hinsichtlich Preisen, Verfügbarkeit und Bedingungen halten müssen.
Dem Reisebüro habe der Unterschied zu einem ‘select agent’ nicht bekannt sein müssen und es habe von einer Nutzung der Rabattaktionen von Corendon ausgehen können. Nach Meinung des Gerichts beging Corendon mit der vorübergehenden Einziehung der 115 Unterkünfte eine Pflichtverletzung und dem Reisebüro wird eine Ausgleichsforderung zugesprochen.
Corendon wird zur Zahlung eines Schadenersatzes sowie einer Ausgleichsforderung von gut 1.000.000 Euro an das Reisebüro verurteilt. Da das Reisebüro seinerseits nicht zum Verzicht auf Rabatte seines Reiseangebots verpflichtet war, wurde die Widerklage abgewiesen. Die Unterbietung der Preise von Corendon sei darum dem Reisebüro nicht anzulasten, so das Gericht.