Ein aktuelles Gerichtsurteil beschäftigte sich mit der Frage, ob der Geschäftsführer einer BV persönlich für fehlendes Vermögen in der BV haftbar ist. Der Anwalt des Gläubigers vertrat diese Ansicht, da der betreffende Geschäftsführer verantwortlich für den fehlenden Vermögensaufbau gewesen sei. Wie sieht das Gericht die Sache? Marco Guit, Anwalt für Geschäftsführerhaftung in den Niederlanden, bespricht das Problem.
Food Quality BV (Firmencatering) und Advies BV (Beratungstätigkeit) sind Gesellschafter in einer VOF und beschließen die Zusammenarbeit zu beenden. Die Entflechtung der Aktiva und Passiva gestaltet sich trotz der geschlossenen Beendigungsvereinbarung sehr mühsam, und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Im Urteil wird Food Quality BV die Fortsetzung der Aktivitäten zugesprochen, wofür sie Advies BV gegenüber zur Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von €56.000 verpflichtet wird.
Nach der Urteilsverkündung stellt sich heraus, dass Food Quality BV der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Ein Anwalt für Inkassorecht leitet ein Inkassoverfahren gegen den Geschäftsführer von Food Quality BV ein. Nach Meinung vom Anwalt der Advies BV ist der Geschäftsführer persönlich haftbar, da er erwirkte oder zuließ, dass die BV den sich aus der Beendigungsvereinbarung resultierenden Pflichten betreffend Advies BV nicht nachkommt. Denn der Geschäftsführer betrieb bezw. setzte das Cateringgeschäft als Ein-Mann-Betrieb fort. Dadurch enstand kein Vermögensaufbau und somit keine Sicherheiten in der Food Quality BV.
Erstinstanzlich wird die Klage von Advies BV abgewiesen. Bei der
Berufung
Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
» Meer over berufung
Berufung des Anwalts begründet das Gericht wie folgt: Zwar betrieb der Geschäftsführer bereits vor der Urteilsverkündung seine Tätigkeiten als Ein-Mann- Betrieb, aber er hätte zu diesem Zeitpunkt schon mit Zahlung einer Abfindungssumme an Advies BV rechnen müssen. Der Geschäftsführer war sich der Tatsache bewusst, dass seine Handlungsweise den Aufbau von Sicherheiten in der Gesellschaft verhinderte.
Dem Geschäftsführer persönlich kann ein schwerer Vorwurf und damit widerrechtliches Handeln gegen Advies BV gemacht werden. Als erschwerend zählt die Entnahme der Managervergütung mit dem Wissen, dass die Gesellschaft nicht in der Lage war, diese Beträge zurückzuzahlen. Es wurde besonders nachteilig bewertet, dass der Geschäftsführer hiermit der Quality Food BV. die Möglichkeit des Vermögensaufbaus (und des Rückgriffs) entzogen hat. Außerdem hält das Gericht den Geschäftsführer persönlich – also nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer – für haftbar, und er wird zur Zahlung der Abfindungssumme verurteilt.
In Ausnahmefällen kann neben der Gesellschaft auch der Geschäftsführer mit Hilfe einse Anwalts persönlich haftbar gemacht werden. So handelt aufgrund der niederländischen Rechtsprechung eine Geschäftsleitung widerrechtlich und ist für den entstandenen Schaden haftbar, wenn sie wissentlich Schulden zu einem Zeitpunkt aufnimmt, zu dem die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (die sogen. Beklamel-Norm). Weiterhin liegt Haftbarkeit bei widerrechtlichem Handeln des Geschäftsführers selbst als Person vor.