Das Gericht Amsterdam hat Anfang des Jahresin einem Eilverfahren einer Klage auf Ausschluss stattgegeben mit der Begründung, dass die 50%ige Gesellschafterin die Interessen des Betriebs, einer Kindertagesstätte, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Eine drastische Maßnahme, die sich manchmal als notwendig erweist. Die Rechtsanwältin für Unternehmensrecht, Hidde Reitsma, erläutert den Fall.
Aufgrund von Krankheit legt eine der beiden Geschäftsführerinnen (Geschäftsführerin X) einer Kindertagesstätte im März des Jahres 2020 ihre Vorstandsaufgaben nieder. Geschäftsführerin X ist eine 50%ige Gesellschafterin des Betriebs. Die anderen 50 % der
Anteil am Gesellschaftsvermögen
Anteile sind die Anteile des Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft. Unteranteile sind Teile dieser Anteile, wenn diese gemäß der Satzung...
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Anteile werden von der anderen Geschäftsführerin (Geschäftsführerin Y) gehalten. Im September 2020 haben beide Parteien als Gesellschafterinnen beschlossen, dass die Geschäftsführerin X vorübergehend als satzungsmäßige Geschäftsführerin zurücktreten wird. Nach einem Jahr will die Geschäftsführerin X ihre Arbeit wieder aufnehmen. Aber die Geschäftsführerin Y und der Aufsichtsrat möchten nicht, dass sie erneut die Leitung des Betriebs übernimmt. Ihnen zufolge lief es in letzter Zeit besser für den Betrieb. Dies wird auch von den Standortleitern angegeben.
Die Beziehungen zwischen allen Parteien sind sehr angespannt und der Konflikt spitzt sich schnell zu. Die Geschäftsführerin X schreibt den Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Standortleitern und dem Buchhalter, dass sie haftbar sind, weil der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet ist. Sie glaubt auch, dass die Geschäftsführerin Y einen
Betrug
Ein Rechtsakt ist anfechtbar, wenn er durch Drohung, Betrug oder Ausnutzung von Umständen zustande gekommen ist. Betrug liegt vor, wenn jemand einen anderen durch eine absichtliche unrichtige Mitteilung...
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Betrug begangen haben soll. Die Geschäftsführerin Y leitet daraufhin dieses Eilverfahren ein und verlangt den Ausschluss der Geschäftsführerin X als Gesellschafterin.
Mit einem Eilverfahren kann jemand schnell ein vorläufiges Urteil vom Gericht erhalten. Um ein Eilverfahren einzuleiten, muss der
Kläger
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache eingeleitet hat...
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Kläger ein dringendes Interesse an seiner oder ihrer Forderung haben. In diesem Verfahren entschied der Richter für einstweiligen Rechtsschutz, dass die Geschäftsführerin Y ein hinreichend dringendes Interesse an ihrer Klage hatte, weil der Konflikt wichtige Entscheidungen verhinderte und somit eine unhaltbare Situation schuf.
Wenn das Verhalten eines Gesellschafters den Fortbestand des Betriebs gefährdet, kann ein Gericht ihn oder sie zwingen, die Anteile auf den oder die anderen Gesellschafter zu übertragen. Dies ist eine weitreichende Entscheidung. In diesem Verfahren entschied der Richter für einstweiligen Rechtsschutz, dass die Geschäftsführerin X das Interesse (den Fortbestand) der Gesellschaft in ihrer Funktion als als Gesellschafterin geschädigt hat. Sie versuchte, sich wieder als Geschäftsführerin einzubringen, ohne dabei ausreichend auf die notwendige Ruhe und Kontinuität im Betrieb zu achten. Die Geschäftsführerin X hat sich bei dem Konflikt unangemessen und unverhältnismäßig verhalten, so das Gericht. Die Geschäftsführerin Y hielt den Betrieb während der Abwesenheit der Geschäftsführerin X reibungslos am Laufen.
Die Geschäftsführerin X argumentierte auch, dass der Ausschluss eine endgültige Maßnahme sei, die nicht in ein Eilverfahren passe. Der Richter für einstweiligen Rechtsschutz entschied, dass der Ausschluss endgültig zu sein scheint, aber dass diese Entscheidung in einem normalen erweiterten Hauptsacheverfahren angefochten werden kann. Wenn das gelingt, kann sie immer noch ihre Anteile zurückbekommen und so ist zumindest vorläufig Ruhe im Betrieb eingekehrt.
Eine Pattsituation zwischen 50/50-Gesellschaftern kann überwunden werden, wenn die Interessen des Unternehmens und damit auch die Interessen des anderen Gesellschafters dies erfordern. Dies kann der Fall sein, wenn sich einer der Gesellschafter eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.