Im heutigen Internet-Zeitalter als Unternehmerplattform stellen sich viele Fragen bezüglich der Verletzungen von Domainnamen oder Handelsnamen oder der damit verbundenen Markenrechte. Oft geht es dabei um beschreibende Angaben für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen. In diesem Blog wird Rechtsanwalt Hidde Reitsma eine kürzliche niederländische Entscheidung behandeln, die aufzeigt, wie damit in den Niederlanden umgegangen wird.
In dieser Angelegenheit ging der niederländische Eigentümer des Domainnamens www.webcamsex.nl mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den Eigentümer des (späteren) Domainnamens www.webcam-sex.nl vor. Die erste Partei benutzte neben dem Domainnamen www.webcamsex.nl auch die Handelsnamen Webcamsex und Webcamsex.nl und ließ eine Bildmarke eintragen, in der das Wort „webcamsex“ vorkommt.
Zunächst beurteilte der Richter für einstweilige Verfügungen in den Niederlanden, ob eine Verletzung der Bildmarke von Webcamsex.nl vorlag. Eine Verletzung im Sinn von Artikel 2.20 Absatz 1 litt. b des Benelux-Vertrags über geistiges
Eigentum
Das Eigentum (juristische Eigentum) ist das umfassendste Recht, das man an einer Sache haben kann. Es ist das Recht, nach eigenem Ermessen über eine Sache (Grundstück, Gegenstand, Geldmenge etc.) zu verfügen...
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Eigentum liegt vor, wenn das Zeichen und die Marke so übereinstimmen, dass dadurch bei dem maßgeblichen Verkehrskreis der betreffenden Waren oder Dienstleistungen eine (direkte oder indirekte) Verwechslungsgefahr entstehen kann. Die Bildmarke von Webcamsex.nl und das Zeichen der anderen Partei unterscheiden sich sehr und erzeugen einen anderen Gesamteindruck, sodass nach Ansicht des Richters für einstweilige Verfügungen keine Verwechslungsgefahr vorlag.
Der Berechtigte eines Domainnamens in den Niederlanden wird gegen einen späteren Gebrauch desselben oder eines übereinstimmenden Domainnamens durch einen anderen geschützt, wenn dieser Gebrauch gemäß Artikel 6:162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber ihm
Unrechtmäßig
Sind Sie neugierig über die Bedeutung von Unrechtmäßig? AMS Advocaten erklärt es.
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Unrechtmäßig ist oder wenn ein vertraglicher Grund für den Schutz besteht. Unrechtmäßigkeit kann der Fall sein, wenn dieser Gebrauch eine Verwechslungsgefahr erzeugt. Im Prinzip gilt, dass es für jeden möglich sein muss, Bezeichnungen zu verwenden, die für die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte beschreibend sind, auch in einem Domainnamen. Dies wird auch mit dem deutschen Begriff „Freihaltebedürfnis“ bezeichnet. Die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung, auch wenn sie eine Verwechslungsgefahr erzeugt, ist nur dann unrechtmäßig, wenn zusätzliche Umstände vorliegen.
Der Richter für einstweilige Verfügungen in den Niederlanden stellte fest, dass die Bezeichnung „webcam-sex“ in dem Domainnamen der Gegenpartei in Anbetracht der großen Ähnlichkeit zur Bezeichnung „webcamsex“ eine starke Verwechslungsgefahr erzeugt. Da webcamsex jedoch eine Bezeichnung ist, die für die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen lediglich beschreibend ist, ist die bloße Verwechslungsgefahr nicht ausreichend und es ist zu prüfen, ob zusätzliche Umstände vorliegen, wodurch der Gebrauch durch die andere Partei unrechtmäßig wird.
Es wurde geltend gemacht, dass die andere Partei ganz bewusst von den Investitionen in Millionenhöhe profitierte, die über die Jahre durch Webcamsex.nl getätigt wurden. Dieser Umstand konnte nach Ansicht des Richters für einstweilige Verfügungen in den Niederlanden jedoch nicht als zusätzlicher Umstand gelten: Die bloße Nutzung des Handelsflusses eines anderen und die eventuelle dadurch entstehende Zufügung eines Schadens ist in den Niederlanden nicht ausreichend. Dagegen wurde von der Gegenpartei eingewendet, dass sie die Bezeichnung webcam-sex nur deshalb gewählt hatte, weil sie eine beschreibende Bezeichnung war, die dem Suchverhalten der Internet-Benutzer entspricht, die mit beschreibenden Begriffen suchen.
Der niederländische Richter für einstweilige Verfügungen befand weiter, dass auch beschreibende Handelsnamen – wie es hier der Fall ist – durch Artikel 5 des niederländischen Handelsnamensgesetzes geschützt werden. Auch im Fall von beschreibenden Handelsnamen ist neben der Verwechslungsgefahr das Vorliegen zusätzlicher Umstände erforderlich, um ein Verbot gemäß dieser Bestimmung zu rechtfertigen. Auch hier befand der Richter für einstweilige Verfügungen, dass der Handelsname webcam-sex eine Verwechslungsgefahr erzeugt, aber dass im Übrigen keine ausreichenden Fakten dargelegt wurden, um anzunehmen, dass zusätzliche Umstände vorliegen.
In den Niederlanden wurden in dieser Sache auch alle Forderungen abgewiesen. Es wird sich in der Praxis weiter erweisen müssen, was bei beschreibenden Bezeichnungen in Domain- oder Handelsnamen in Bezug auf „zusätzliche Umstände“ genügt, um in den Niederlanden ein Verbot durchzusetzen. Aus früheren niederländischen Entscheidungen folgt in jedem Fall, dass eine bloß tatsächliche Verwechslung zwischen den beiden Unternehmen nicht genügt. Möglicherweise ist es ausreichend, wenn neben Online-Shops auch physische Geschäfte eingerichtet wurden, die jeweils in der Nähe liegen. Des Weiteren könnte man an eine nachweisbare Böswilligkeit der anderen Partei oder an eine schwere Rufschädigung durch den Gebrauch denken.