Das Gericht in Limburg (NL) befasste sich kürzlich mit dem Fall eines Geschäftsführers, der nach Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre in einer schriftlichen Mitteilung gekündigt wurde. Infolge ergab sich, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ein geltendes Kündigungsverbot übersehen hatten. Sander Schouten, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden , erklärt den Gerichtsentscheid.
Während des ersten Kündigungsversuches galt das Kündigungsverbot laut Artikel 104, Absatz 5 des niederländischen Rentengesetzes. Das Gesetz verbietet unter anderem die Entlassung eines Arbeitnehmers, der Vorstandsmitglied der Pensionskasse ist. Der betreffende Geschäftsführer war in dieser Funktion tätig.
Der Arbeitnehmer/Direktor wurde als Vorstandsmitglied der Pensionskasse abberufen. Der Arbeitgeber erhielt auf Beantragung vom Gericht die Bewilligung den
Arbeitsvertrag
Der Vertrag, wodurch sich die eine Partei, der Arbeitnehmer, verpflichtet, für bestimmte Zeit im Dienst der anderen Partei, des Arbeitgebers, gegen Entlohnung Arbeit zu verrichten...
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Arbeitsvertrag aufzuheben. Der Arbeitnehmer wird jetzt, diesmal außerhalb der Hauptversammlung, als Geschäftsführer gekündigt. Hiermit beginnt eine neue Kündigungsfrist.
Der Anwalt des Arbeitnehmers berief sich zunächst auf die Nichtigkeit der Kündigung. Der Richter urteilte jedoch, dass der Arbeitgeber beim ersten Kündigungsversuch trotz des Kündigungsverbots alle Formalitäten eingehalten hatte. Im Zeitraum bis zum zweiten ‚Kündigungsmoment’ ergaben sich keine neuen Sachverhalte, die eine Bewilligung des zweiten Kündigungsversuches hätten verhindern können. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass eventuelle Fehler bei einem zweiten Kündigungsversuch keinen Einfluss auf eine vorangegangene Kündigung haben.
Der Anwalt des Arbeitnehmers führt weitere Umstände (sein Alter, schwierige Arbeitsmarktsituation) als Grund für die offensichtlich unzulässige Kündigung an und fordert Schadenersatz. Der Richter prüft, ob die Entlassung für den Arbeitnehmer nicht allzu schwerwiegende Folgen hat. Er berücksichtigt hierbei in seinen Erwägungen alle Umstände bis zum Zeitpunkt der Kündigung. Im vorliegenden Fall allerdings urteilte der Richter unter Beachtung aller Umstände, dass es sich nicht um eine offensichtlich unzulässige Kündigung handelte.
Anwaltskanzlei AMS Advocaten verfügt über eine breite Expertise sowohl bei Fragen des normalen Arbeitsrechts als auch auf dem Gebiet der arbeitsrechtlichen Position von Führungskräften. Bei einem Kündigungsvorhaben in Bezug auf Geschäftsführer mit Arbeitnehmerstatus unterstützen wir Sie bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und informieren Sie über die Möglichkeiten und Grenzen dieser spezifischen Situation. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir beraten Sie gerne.