In vielen Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (algemene voorwaarden) in den Niederlanden wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (Weens Koopverdrag) ausgeschlossen.
Dies erfolgt häufig, da die niederländischen Parteien mit dem Inhalt des Vertrags nicht vertraut sind. Dadurch ist ihnen oftmals nicht bekannt, ob die Anwendung des UN-Kaufrechts zu ihrem Vor- oder Nachteil ist.
Im Folgenden erläutert der niederländische Rechtsanwalt Onno Hennis die Inhalte und Vorteile des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf sowie geltende Besonderheiten in den Niederlanden.
Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen ist ein internationaler
Vertrag
Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag, der von mehr als 85 Staaten ratifiziert wurde. Den Großteil bilden westliche und europäische Staaten, darunter auch die Niederlande und Deutschland (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irland).
Das Wiener Kaufrecht findet Anwendung auf den internationalen Kauf beweglicher Sachen zwischen Kaufleuten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder das Recht eines Vertragsstaates für anwendbar erklärt haben.
Die Definition des Kaufs umfasst nach gängiger Praxis auch den Tausch, den Mietkauf und das Finanzierungsleasing.
Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung auf Verbrauchsgüterkäufe (consumentenkoop). Zudem ist die Anwendung ausgeschlossen auf den Kauf von Immobilien, geistigen Eigentumsrechten oder Forderungen.
Ferner sind auch eine Reihe spezifischer Kaufverträge von der Anwendbarkeit des Übereinkommens ausgenommen, darunter der Kauf bei öffentlichen Versteigerungen, der Kauf von Wertpapieren und der Kauf von elektrischer Energie.
Schließlich gilt das Wiener Kaufrecht auch nicht für einen Vertrag, bei dem die Verpflichtungen der Partei, die die beweglichen Sachen liefert, hauptsächlich in der Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen bestehen.
Das Wiener Kaufrecht definiert folgendes:
Es enthält darüber hinaus auch Regelungen für die Bereiche des Transports und der Zahlung.
Für den Verkäufer hat die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts auf den Kaufvertrag einige Vorteile. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer ist demnach nur möglich, wenn ein “wesentlicher” statt “beliebiger” Mangel vorliegt.
Zudem wird festgelegt, dass der Verkäufer Anspruch auf Zinsen hat, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Schließlich gibt es eine Verjährungsklausel für die Klagen des Käufers.
Der Käufer ist verpflichtet, einen Mangel spätestens zwei Jahre nach Lieferung der gekauften Ware anzuzeigen. In den Niederlanden kann dies in manchen Fällen jedoch auch noch nach drei Jahren oder mehr erfolgen.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Schadensersatzpflicht des Verkäufers begrenzt ist. Die Schadensersatzleistung ist auf den Schaden begrenzt, welchen der Verkäufer bei Vertragsabschluss objektiv vorhersehen konnte.
Bei der Schadensberechnung sind die Kosten für den Ersatz der Ware sowie etwaige zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Transportkosten zu berücksichtigen. Gemäß dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen sind auch die gesamten Kosten der Rechtshilfe ersatzfähig. Nach niederländischem Recht besteht jedoch keine Möglichkeit, diese Kosten in voller Höhe zu erstatten.
Ein weiterer Vorteil des Wiener Übereinkommens besteht darin, dass es weltweit bekannt ist. Dadurch können internationale Kaufverträge nach einem einheitlichen Standard abgeschlossen werden, was eine reibungslose und effiziente Abwicklung gewährleistet.
Zudem liegt bereits eine umfangreiche Rechtsprechung in verschiedenen Sprachen vor, was die Anwendung des UN-Kaufrechts zusätzlich erleichtert und Rechtssicherheit bietet.
Sollte eine Partei das Wiener Kaufrecht dennoch ausschließen wollen, muss dies in den Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
Der Ausschluss des Wiener Kaufrechts kann durch die Angabe des folgenden Textes erfolgen: “Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen”.
Sollte die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden, ist sicherzustellen, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für den betreffenden Kaufvertrag gelten.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung.
Bei Fragen zum niederländischen Prozessrecht, zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und (internationalem) Vertragsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.